Was ist Gegenstand des Bürgerbegehrens?
Mit Schreiben vom 12. März 2025 zeigten die vertretungsberechtigten Vertrauenspersonen das Bürgerbegehren an. Der Entscheidungsvorschlag lautet: „Das Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Bergbahnen, Fähren, MOBIbikes, MOBIcars) in der Stadt Dresden ist mindestens auf dem im Jahr 2024 bestehenden Niveau aufrechtzuerhalten (gemäß Stadtratsbeschluss vom 15./16. Dezember 2016 – Betrauung der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten in der Landeshauptstadt Dresden und weiteren diesen Beschluss ergänzenden Stadtratsbeschlüssen).“ Es wendet sich damit gegen einen Beschluss, den der Stadtrat am 31. März 2025 zur Verabschiedung des Haushalts 2025/2026 getroffen hat. Dieser besagt unter anderem, dass die DVB AG „geringfügige Linienänderungen bzw. Taktreduzierungen“ vornehmen soll.
Wie hat die Stadtverwaltung geprüft und was ist das Ergebnis?
Das Bürgerbegehren muss einen mit JA oder NEIN zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Kostendeckung enthalten. Bei der Frage der Zulässigkeit wurden durch die Verwaltung deshalb drei zentrale Fragen geprüft:
1. Sind die im Bürgerbegehren benannten Deckungsvorschläge realistisch und können diese zu einer Deckung der angenommenen Kosten herangezogen werden?
Als Deckungsquellen nennt das Bürgerbegehren zusätzliche Fördermittel und Zuweisungen seitens des Landes oder des Bundes, eine höhere Gewinnausschüttung der SachsenEnergie AG sowie eine Erhöhung der Gewerbesteuer. Nur letzteres liegt überhaupt in Zuständigkeit der Stadt bzw. des Stadtrates. Weder die Verwaltung noch der Stadtrat haben Einfluss auf die Gewährung von zusätzlichen Fördermitteln. Es ist in der aktuellen politischen Diskussion auch nicht erkennbar, dass Bund oder Land absehbar eine entsprechende Initiative starten. Auch eine höhere Gewinnausschüttung der SachsenEnergie AG und damit eine höhere Querfinanzierung durch die Technischen Werke Dresden kann nicht durch die Landeshauptstadt „angeordnet“ werden. Vielmehr bedarf es dazu einer vertraglichen Regelung, der auch weitere an der SachsenEnergie AG beteiligte Kommunen zustimmen müssen. Damit bleibt die eine Erhöhung der Gewerbesteuer als realistische Deckungsquelle. Eine Erhöhung der Gewerbesteuer wird aber nicht als alleinige Deckungsquelle ausreichen.
2. Entsprechen die im Bürgerbegehren angenommenen zusätzlichen Mittel von 18 Millionen Euro jährlich dem tatsächlichen Bedarf, um das angestrebte Niveau von 2024 zu erhalten?
Im Ergebnis aller vorliegenden Erkenntnisse werden die 18 Millionen Euro jährlich nicht ausreichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass selbst im besten Fall ein Finanzierungsbedarf entsteht, der im zweistelligen Millionenbereich über diesen Kosten liegt. Diese Finanzierung müsste zwangsläufig aus dem städtischen Haushalt kommen.
Welche Konsequenzen hat die Betrachtung der finanziellen Auswirkungen für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens?
Angesichts der finanziellen Gesamtsituation würde die Finanzierung des Mehrbedarfs aus dem Bürgerbegehren zu erheblichen Eingriffen in andere Politikfelder führen müssen – das Geld müsste also anderswo eingespart werden. Diese Tatsache wird den Abstimmungsberechtigten bei der vorliegenden Fragestellung aber nicht vermittelt. Vielmehr entsteht der Eindruck, eine Entscheidung mit JA würde durch die benannten Deckungsquellen ausreichend finanziert, ohne dass weitere Konsequenzen für den städtischen Haushalt und damit auch für die Bürgerschaft zu berücksichtigen wären. Fakt ist, dass die Prognosen für die kommenden Jahre eine erhebliche Unterfinanzierung des städtischen Haushalts aufweisen. Mit der Genehmigung des Haushaltes für 2025 und 2026 hat die Landesdirektion Sachsen die Stadt Dresden schon jetzt beauflagt, ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen. Angesichts der dramatisch steigenden Pflichtaufgaben, die im kommunalen Haushalt finanziert werden müssen, wird eine Mehrbedarfsfinanzierung des ÖPNV vor allem zu Lasten anderer freiwilliger Bereiche gehen. Dies sind insbesondere die Finanzierung von Sport-, Jugend-, Kultur- und Sozialangeboten sowie die Förderung in den Stadtbezirken, die keine Pflichtaufgaben sind.
Da demnach der im Bürgerbegehren formulierte Vorschlag zur Kostendeckung nicht ausreicht, schlägt der Oberbürgermeister dem Stadtrat vor, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.